Die Meldebehörde darf Daten der Einwohner in folgenden Fällen weitergeben:
1. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs vorangehenden Monaten der Wahl oder Abstimmung.
2. bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Mandatsträger sowie Presse und Rundfunk. Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Auskunft darüber darf Namen und Anschrift des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
3. an Adressbuchverlage über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Herausgabe von Adressbüchern.
4. an das Bundesamt für Wehrverwaltung, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden.
5. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Es werden auch Daten von Personen weitergegeben, welche nicht Mitglied der Religionsgesellschaft sind, sondern lediglich mit einem Mitglied verwandt sind.
Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten in den unter 1. bis 4. genannten Fällen zu widersprechen.
In dem unter 5. genannten Fall können Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, gegen die Weitergabe Ihrer Daten Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch, der bis zu seinem Widerruf gilt, ist zu richten an:
Stadt Drensteinfurt
Fachbereich 3, Sicherheit und Ordnung
Bürgerbüro
Landsbergplatz 7
48317 Drensteinfurt