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Unterhaltsvorschuss (Kreis Warendorf)

Allgemeine Informationen

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es: 

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
  • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzenden Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen. 

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt für ein Kind (Stand 01.01.2020): 

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 165 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Einen Antrag sowie das dazugehörige Merkblatt finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden muss.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsvordruck

Geburtsurkunde des Kindes

Personalausweis des allein erziehenden Elternteils

Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:

  • aktueller ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung
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