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Heimaufsicht (Kreis Warendorf)

Allgemeine Informationen

 

Einrichtungen, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen, ihnen Wohnraum überlassen sowie entgeltlich Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten, unterliegen dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Dieses sind neben Alten-/Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospizen auch die sogenannten "Neuen Wohnformen", wie ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreutes Wohnen, wenn eine strukturelle Abhängigkeit vorliegt. Diese Abhängigkeit ist gegeben, wenn die Überlassung von Wohnraum verpflichtend mit dem Angebot von Betreuungsleistungen verbunden ist, eine rechtliche Verbundenheit der Anbieter oder eine tatsächliche Abhängigkeit bei Inanspruchnahme von Wohnraum- und Betreuungsleistungen aus "einer Hand" vorliegt. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sind vom Anwendungsbereich des WTG 2008 ausgeschlossen und unterliegen damit ausschließlich der Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). 

Aufgabe der Heimaufsicht ist es, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Die Bürgerinnen und Bürger sollen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können.

Um den Schutz der Bewohner zu gewährleisten, haben die Einrichtungen und Angebote bestimmte bauliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht.

Rechtsgrundlage hierfür ist das am 10. Dezember 2008 in Kraft getretene Landesgesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) und die dazu ergangene Durchführungsverordnung.

 

Folgende Aufgaben bilden den Schwerpunkt der Arbeit in der Heimaufsicht: 

1) Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Beiräten, Angehörigen, Betreuern, Betreibern und Investoren

2) Prüfung von Anzeigen, Dokumentationspflichten und Befreiungsanträgen

3) Prüfung von neuen Einrichtungen und Angeboten, ob sie dem Geltungsbereich des WTG unterliegen und wenn ja, Festlegung entsprechender baulicher Anforderungen bei der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren

4) Durchführung von jährlich wiederkehrenden unangemeldeten Überprüfungen sowie von anlassbezogenen Überprüfungen in Betreuungseinrichtungen

5) Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen

6) Beratung von Betreibern bezüglich der Behebung von festgestellten Mängeln

7) Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Die Heimaufsichten sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zu veröffentlichen (§ 16 Abs. 3 WTG).

Welche Gebühren fallen an?

Für die Beratungen von Heimbewohnern und deren Angehörigen werden keine Gebühren erhoben. Für den Heimen bzw. Heimträgern erteilte Befreiungen,  Ausnahmen oder sonstige vorteilhafte Amtshandlungen werden Gebühren nach Tarifstelle 10a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Rechtsgrundlage

Wohn-und Teilhabegesetz, Pflegeversicherungsgesetz, Landespflegegesetz

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