Bei Pflegebedürftigkeit möchten die meisten Menschen die Betreuung so lange wie möglich in ihrer ihnen vertrauten Umgebung erhalten. Die ambulante Hilfe zur Pflege kann dies ermöglichen.
Pflegebedürftige sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Vorrangig sind die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Nach einer entsprechenden Antragstellung erfolgt eine persönliche Begutachtung des Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen oder einer anderen beauftragten Stelle.
Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung durch die Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad.
- Pflegesachleistungen (Die Pflege wird im Haushalt durch geeignete Pflegekräfte (z.B. ambulante Pflegedienste) durchgeführt.)
- Pflegegeld
- Kombinationsleistungen (Wenn die Hilfe der Angehörigen durch professionelle Hilfe ergänzt wird, ist eine Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld möglich.)
- Weitere Leistungen
Entlastungsbetrag:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Tages- und Nachtpflege:
Die Pflegekasse übernimmt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die eine Tages- oder Nachtpflege besuchen, die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe.