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Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Allgemeine Informationen

Hilfe zum Lebensunterhalt wird gezahlt für Leistungsberechtigte, die z.B.

  • Länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
  • Eine geringe Altersrente beziehen, die Regelaltersgrenze (65 - 67 Jahre) aber noch nicht erreicht haben oder
  • Das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit keinen Personen zusammenleben, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden können.

Gegenüber anderen Leistungsarten (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist diese Hilfeart nachrangig.

Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Einen Anspruch hat die Person, die den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigener Kraft (z. B. durch den Einsatz seiner/ihrer Arbeitskraft) noch aus eigenen Mitteln (z. B. Einkommen und Vermögen) oder mit Hilfe Anderer (z. B. Verwandte) bestreiten kann.

An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag stellen Sie bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich Sie wohnen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zwölf (3. Kapitel)

Was sollte ich sonst noch wissen?

 

Zum Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Hilfe setzt sich zusammen aus dem maßgebenden Regelsatz, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, ggf. Mehrbedarfszuschlägen und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Vorsorge und wird in der Regel monatlich ausgezahlt. Daneben sind auch einmalige Leistungen zur Wohnungserstausstattung, für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten möglich.

Für Schülerinnen und Schüler können beim laufenden Bezug von Hilfeleistungen zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt werden (§34 SGB XII).

Anspruch auf Leistungen haben nur Personen, 

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen,
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
  • und bei Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern

bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

 

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW´s
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkasse, Bausparkasse u.a.
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartnern von 10.000 €, wobei sich der Freibetrag um jede Person, die überwiegend unterhalten wird, um weitere 500 € erhöht.

 

Müssen Verwandte dafür bezahlen, dass ich Hilfe erhalte?

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird immer die Unterhaltsverpflichtung der Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern) geprüft. Die Erben sind zum Kostenersatz aus dem Nachlass verpflichtet.

Wie lange wird die Hilfe gewährt?

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt. Dies richtet sich nach der Dauer der persönlichen Notlage. Der Hilfeempfänger muss jedoch alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einsetzen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können.

Wie wird die Hilfe berechnet?

Die konkrete Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfes ist immer von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig. Auch wenn gesetzliche Vorgaben bestehen, ist daraus die Möglichkeit einer pauschalen Berechnung nicht herzuleiten. Wenden Sie sich daher in jedem Fall an das zuständige Sozialamt.

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