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Grundstücksentwässerung

Allgemeine Informationen

Gem. § 9 Abs.1 der Entwässerungssatzung der Stadt Drensteinfurt, ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).

Des Weiteren ist gem. § 9 Abs. 2 der Entwässerungsatzung der Stadt Drensteinfurt, der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.

Werden bauliche Veränderungen auf dem Grundstück vorgenommen, oder soll ein Grundstück neu an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, ist ein Entwässerungsantrag zu stellen.

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