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gefährliche Hunde

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Tierärztin festgestellt wurde (zum Beispiel bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen, beißen oder reißen).

Voraussetzungen

Erlaubnispflicht/ Haltungsvoraussetzungen:

Die Erlaubnis ist beim Fachbereich 3 - Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt.

Außerdem sind sie verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halter bzw. Halterin muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Welche Unterlagen werden benötigt?

Sachkundenachweis:

Den Nachweis über die Sachkunde kann nur von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt nach erfolgreich abgelegter Prüfung ausgestellt werden. Gefährliche Hunde dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.

Als sachkundig gelten

  • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber und Inhaberinnen einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
  • Personen die einen Jagdschein besitzen oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen

Zuverlässigkeitsprüfung:

Die Beibringung eines beim Bürgerbüro zu beantragenden Führungszeugnisses der Belegart O nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ist erforderlich.

Gefährliche Hunde dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.

Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei

  • Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
  • gemeingefährlicher Straftat
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
  • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
  • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW

Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung:

Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden ist nachzuweisen durch Vorlage der Versicherungspolice.

Mikrochip:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Landeshundegesetz NRW -LHundG NRW-

Was sollte ich sonst noch wissen?

Leinenzwang:

Leinenzwang besteht

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menscheansammlungen
  • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  • außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
  • alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt möglich.

Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Maulkorbzwang:

Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.

Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt möglich.

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