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Bildung und Teilhabe

Allgemeine Informationen

Personen, die Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII, nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), von Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) können folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen:

-       Eintägige oder mehrtägige Ausflüge der Schule/der Kindertageseinrichtung
-       Schulbedarfspauschale
-       Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen wird
-       Ergänzende, angemessene Lernförderung
-       gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/in der
        Kindertageseinrichtung/bei Kindertagespflege
-       Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten o. ä.)

An wen muss ich mich wenden?

Anträge von sozialhilfe- und asylhilfeberechtigten Kindern werden im Sozialamt bearbeitet.

Anträge von Kindern mit Ansprüchen nach dem SGB II und nach § 6b BKGG (Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger) werden im Jobcenter bearbeitet.

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